Vereinssatzung SSG Rohrsen e.V.

Satzung für die Sing- und Spielgemeinschaft Rohrsen e.V.



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist “Sing- und Spielgemeinschaft Rohrsen”.

Er hat seinen Sitz in Rohrsen, ist am 14. Januar 1965 gegründet und auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg/Weser eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zum Ziel, die plattdeutsche Sprache zu pflegen. Hierzu gehören Aufführungen von plattdeutschen, aber auch von hochdeutschen Laienspielstücken.

Ferner soll das Interesse der Jugend an dem kulturellen Leben der Gemeinde gefördert werden.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zielen. Die eingehenden Beiträge sowie Erlöse aus Veranstaltungen dürfen nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe nicht bekannt gegeben.



§ 4 Ehrenmitglieder

Mitglieder der Sing- und Spielgemeinschaft Rohrsen sowie Förderer des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 5 Beitragspflicht der Mitglieder

Die Mitglieder im Verein verpflichten sich zur Zahlung von Beiträgen. Die Höhe wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung beschlossen; Jugendliche unter 16 Jahren sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.



§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

In den Vorstand können Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

e) Spielleiter

f) Jugendspielleiter



Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Verweigert die Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung dem Gesamtvorstand bzw. einzelnen Mitgliedern die Erteilung der Entlastung, so sind auch vor Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen erforderlich.

Jedes Mitglied, das sich zur Kandidatur stellt, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.

Der Vorstand leitet die Geschicke des Vereins und beschließt in Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung aufgegeben werden.

Die Auswahl der jeweiligen Theaterstücke sowie die Festlegung der Aufführungstermine obliegen dem Vorstand. Für die Durchführung und Zielsetzung der Vereinsinteressen ist der Vorstand berechtigt, finanzielle Mittel bereitzustellen.

Der Vorstand vertritt den Verein durch den Vorsitzenden als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.



§ 7 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. In dieser hat der Vorstand Bericht über das vergangene Vereinsjahr zu erstatten und den Kassenbericht vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in Angelegenheiten des Vereins, für die nicht der Vorstand allein zuständig ist. Sie hat außerdem Beschluss zu fassen über die Entlastung des Vorstandes und über die vom Vorstand bzw. von den einzelnen Mitgliedern vorgelegten Anträge.



Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

Die Einladungen werden den Mitgliedern 10 Tage vorher zugestellt.



§ 8 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen

Die Versammlungen werden nach allgemein üblichen parlamentarischen Grundsätzen durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet. Es wird offen abgestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Versammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer nach Genehmigung zu unterzeichnen ist. Protokolle sind auf der nächsten Jahreshauptversammlung zwecks Genehmigung zu verlesen.



§ 9 Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Rechnungs- und Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung für 2 Kalenderjahre gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Ihre Aufgabe ist es, vor jeder Jahreshauptversammlung die Kassenführung zu überprüfen und die Verwendung des Vereinsvermögens zu überwachen.

Zu diesem Zweck ist ihnen Einsicht in die Kassenbücher, Bank- und Kassenbelege, Rechnungen sowie Inventarverzeichnis zu geben. Die Unterlagen sind auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Auf der Jahreshauptversammlung haben sie Bericht zu erstatten.



§ 10 Ausschließung der Schadenshaftung

Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Mitgliedern bei Ausübung des Vereinszweckes entstehen.



§ 11 Verlust und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt kann nur zum Jahresschluss gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Oktober des lfd. Jahres erklärt werden.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Mit dem Tage des freiwilligen Ausscheidens oder mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch an den Verein. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Stirbt ein Mitglied, so erhält der Verstorbene einen Kranz.



§ 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rohrsen zwecks der Altenbetreuung in der Gemeinde Rohrsen durch das DRK – Ortsverband Rohrsen.



§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

3071 Rohrsen, den 04.03.1980 / 11.01. 1991 / 08.01.1993



gez. Herbert Andermann (Schriftführer) gez. Werner Röhrs (1. Vorsitzender)

gez. Gerhard Röhrs (2. Vorsitzender) gez. Fritz Kuhlenkamp (Schatzmeister)

gez. U. True (Spielleiter) gez. Gerhard Achmus

gez. Heinrich Sagebiel





Für die richtige Wiedergabe des seit dem 08. Januar 1993 geltenden Wortlauts der Satzung der Sing- und Spielgemeinschaft Rohrsen e.V.

Rohrsen, 02. Februar 1993



(Unterschriften im Original vorhanden)

Herbert Andermann, Schriftführer Wilfried Dierks, 1. Vorsitzender